Maklerauftrag und Maklervollmacht

Versicherungsmakler Sven Nebenführ Taunusstein, Versicherungsmakler Frankfurt, Versicherungsmakler Mainz, Versicherungsmakler Wiesbaden

Folgende Themen werden immer wieder nachgefragt:

  • Was ist ein Maklervertrag Versicherung
  • Maklerauftrag Versicherung
  • Unterschied Maklervertrag und Maklervollmacht
  • Vollmacht Versicherungsmakler
  • Gesetzliche Grundlagen
  • Verhaltenskodex des IGVM

Was ist ein Maklervertrag Versicherung?

Ein Maklervertrag Versicherung oder auch Maklerauftrag Versicherung, regelt den Umfang der Vermittlung und der Betreuung zwischen dem Versicherungsmakler und seinem Klienten. Hier werden die Versicherungsbereiche, bzw. Versicherungsarten genannt die der Makler vermitteln und anschließend betreuen soll. Es ist aber ebenfalls möglich, dass der Makler nur für bestimmte Vertragsarten beauftragt wird, oder bestehende Verträge mit in den Maklervertrag Versicherung aufgenommen werden. Hier kann ich zum Beispiel mit dem Versicherungsmakler vereinbaren, dass eine bestehende Privathaftpflicht ebenfalls von Ihm betreut, oder optimiert werden soll. Man kann dies aber auch ausdrücklich ausschließen. Nun habt Ihr in Kurzform die Antwort auf die Frage: Was ist ein Maklervertrag Versicherung?

Im Maklervertrag Versicherung werden unter anderem auch externe Dienstleister genannt, die ein Versicherungsmakler nutzt, um einen Marktüberblick für seine Klienten zu gewährleisten. So wären dies zum Beispiel sogenannte Makler-Pools, die auch Ausschreibungen unter Versicherern bei speziellen Risiken vornehmen oder spezielle Vergleichssoftware bzw. APPs zur Verfügung stellen. Es sind also externe Dienstleister, die ein Versicherungsmakler für den umfangreichen Zugriff auf Know-How und Software Lösungen nutzen kann.

Was ist eine Maklervollmacht Versicherung?

Die Maklervollmacht Versicherung beinhaltet den eigentlichen Sinn der Zusammenarbeit. Mit der Vollmacht ermögliche ich dem Versicherungsmakler sein ganzes Fachwissen für mich und meine Interessen einzusetzen.

Darf der Versicherungsmakler jetzt einfach Verträge abschließen?

Der Sinn einer Zusammenarbeit ist es, das Expertenwissen des Maklers, ähnlich einem Rechtsanwalt, zu nutzen. Der Versicherungsmakler unterliegt einer Vielzahl von gesetzlichen Auflagen, die er erfüllen muss. So muss er nach §60 VVG ff, seine Klienten nach Ihren Wünschen und Bedürfnissen fragen, hat daraus eine Anzahl von verschiedenster Tarife auf dem Markt zu ermitteln, einen Rat abzugeben, diesen zu begründen und anschließend umfassend dokumentieren. Zu jedem Antrag muss eine Beratungsdokumentation erstellt und dem Klienten übermittelt werden. Es ist also schlicht unsinnig anzunehmen, dass ein Versicherungsmakler einfach irgendeinen Vertrag abschließt, der gegen die Interessen seiner Klienten verstoßen könnte. Tut er dies doch, handelt er nicht nur rechtswidrig, sondern auch kaufmännisch gegen sein ureigenstes Interesse seiner Tätigkeit, nämlich einer langfristigen, vertrauensvollen Zusammenarbeit für die Erzielung eines auskömmlichen Einkommens als selbstständiger Unternehmer.

Was ist eine Datenschutzerklärung?

Laut BGH Urteil steht der Versicherungsmakler als Interessenvertreter auf der Seite seiner Kunden. Und steht somit eben nicht auf der Seite einer, oder bestimmter Versicherer. Daher benötigt er eine Datenschutzerklärung seiner Klienten, damit er deren Daten auch verarbeiten und speichern darf. Auch sollte die Kommunikationsart geregelt und eine Anruferlaubnis erteilt werden. Im Übrigen ist es auch eine Einverständniserklärung, wenn die Zustimmung erteilt wurde.


Maklervollmacht Versicherung

Vollmacht Versicherungsmakler

Das Verhältnis zwischen Versicherungsmakler und seinem Klienten baut auf einem Vertrauensverhältnis auf und in der Annahme, dass der Versicherungsmakler seinen Beruf ausübt um nicht vorsätzlich gegen geltendes Recht zu verstoßen. Klingt logisch, ist auch so. So wie man das bei Rechtsanwälten oder Steuerberatern voraussetzt. Der Versicherungsmakler kann sich gegenüber den Versicherungs – Gesellschaften nur mittels einer Maklervollmacht Versicherung legitimieren. Er arbeitet im Interesse und im Auftrag seiner Klienten. Eine Vollmacht Versicherungsmakler in der man Ihm untersagen würde Versicherungs – Verträge zu kündigen und zu vermitteln, ist eben keine Vollmacht. Eine Maklervollmacht Versicherung die man mit der Auflage versieht jeden einzelnen Vorgang vom Klienten „genehmigen“ zu lassen, führt die Maklervollmacht Versicherung ins „ab adsurdum“. Zumal sich hier die Frage stellt, wie diese Zustimmung oder Genehmigung für jeden Einzelfall geregelt sein soll. Also zum Beispiel fernmündlich, persönlich, schriftlich oder in Textform und das unter Berücksichtigung des Bundes Datenschutz Gesetzes. Wenn ich also nicht auf die Fachkompetenz des Versicherungsmaklers vertraue macht es keinen Sinn diesen für die eigene Interessensvertretung zu beauftragen. Genauso wenig, wie einen Rechtsanwalt oder Steuerberater. Man sollte davon ausgehen, dass die Formulierungen im Maklervertrag und in der Vollmacht Versicherungsmakler so sein müssen, weil die Gesetzgebung und die Rechtsprechung dies so vorsieht.

Der Klient entscheidet also immer, ob er dem Rat des Versicherungsmaklers, den dieser nach einer umfangreichen Ermittlung des Bedarfs, der Wünsche und eines Marktvergleiches folgt oder nicht. Ebenfalls entscheidet er, ob er einen Maklerauftrag Versicherung und Maklervollmacht Versicherung, wie vorgelegt, unterzeichnen möchte. Der Versicherungsmakler hingegen entscheidet ob er sich für oder gegen eine Zusammenarbeit mit einem eventuell zukünftigen Klienten ausspricht. Grundsätzlich gilt: Gründlichkeit geht vor Schnelligkeit.

Gemeinsam entscheiden dann beide welchen Umfang die Zusammenarbeit haben soll, also welche Versicherungssparten betreut sein sollen. Zu empfehlen ist eine möglichst umfassende Zusammenarbeit über alle Sparten, da der Versicherungsmakler immer die Versicherungsbrille auf und den Gesamtzusammenhang des Versicherungsbedarfs seiner Klienten im Blick hat. Ein Klient hat immer die Wahl einzelne Empfehlungen des Maklers abzulehnen oder auf einen späteren Zeitpunkt zu verlegen. Zum Beispiel, weil es die finanzielle Lage oder die aktuellen Prioritäten nicht zulassen. Eine Zusammenarbeit mit einem Versicherungsmakler ist also ohne gegenseitiges Vertrauen nicht möglich.

Unterschied Maklervertrag und Maklervollmacht

Der Maklervertrag beeinhaltet die Vereinbarungen zwischen dem Mandaten und dem Makler. Hier steht zum Beispiel drin, was denn der Makler nun in Angriff nehmen soll und wird und welche Aufgaben er gegenüber dem Mandaten vereinbart hat. Hier könnte zum Beispiel stehen, Abschluss einer privaten Rechtsschutzversicherung. Dann wird auch nur das durchgeführt, was auch vereinbart wurde.

Die Maklervollmacht legitimiert den Makler gegenüber den Versicherungsunternehmen als Vertretungsberechtigten. Ohne diese Vollmacht kann er auch nicht unterstützend tätig werden oder seine Expertise einbringen. Denn es geht nicht nur um den Abschluss, sondern natürlich auch um die Betreuung, Aktualisierung und Pflege der Verträge. Und was bringt ein Versicherungsmakler, wenn er doch nichts tun darf, weil ich ihm keine Vollmacht erteilt habe? Es ist ein ähnliches Verhältnis wie zwischen Klient und Steuerberater.

Wie viele Seiten können das sein?

Unser Maklerauftrag Versicherung und Maklervollmacht Versicherung sind mittlerweile bei 12 gut lesbaren Seiten angekommen. Es gibt sicher noch längere Versionen. Wichtig beim Maklerauftrag Versicherung ist es bei Beginn festzuhalten, was denn nun der eigentliche, wenn auch anfängliche Auftrag ist. Also nehmen wir an, dass Ihr Auftrag an den Versicherungsmakler ist, Ihre Rechtsschutzversicherung aufzustocken, oder eine solche abzuschließen. Dann sollte dies relativ am Anfang des Maklerauftrag Versicherung genannt werden. Halten Sie gerne ein Zeitfenster fest, innerhalb dessen der Auftrag erledigt werden soll und was passieren soll, wenn das Zeitfenster geschlossen ist. Je klarer Sie hier sind, desto eindeutiger die Vereinbarung für beide Seiten. Sollte man feststellen, dass man ursprünglich vereinbarten Ziel bei Maklervertrag Versicherung abweicht, gilt es darüber zu sprechen und sich entsprechend neu zu vereinbaren.

Vertrauen kann man nur schenken, ich bin dazu bereit, wann wollen wir miteinander reden?

Gesetzliche Grundlagen

Vermeidung und Offenlegung von Interessenkonflikten

Gewerbetreibende, die Versicherungsanlageprodukte im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 17 der Richtlinie (EU) 2016/97 vermitteln oder dazu beraten, müssen angemessene Maßnahmen treffen, um Interessenkonflikte zu erkennen und zu vermeiden, die zwischen ihnen, den bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden oder in leitender Position verantwortlichen Personen oder anderen Personen, die mit ihnen unmittelbar oder mittelbar durch Kontrolle verbunden sind, und den Versicherungsnehmern oder zwischen den Versicherungsnehmern auftreten können. § 48a Absatz 4 und 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.

§18 Versicherungsvermittlungsverordnung – VersVermV


Beratungs- und Dokumentationspflichten des Versicherungsvermittler

(1) Der Versicherungsvermittler hat den Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und, auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien, zu beraten sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben. Er hat dies unter Berücksichtigung der Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrags nach § 62 zu dokumentieren.

§62 Versicherungsvertragsgesetz

Vergütung

Gewerbetreibende, die im Zusammenhang mit der Vermittlung eines Versicherungsanlageprodukts eine Zuwendung an Dritte zahlen oder eine Zuwendung von einem Dritten erhalten, der nicht Versicherungsnehmer oder eine Person ist, die im Auftrag des Versicherungsnehmers tätig wird, müssen dafür Sorge tragen, dass die Zuwendung sich nicht nachteilig auf die Qualität der Vermittlung auswirkt. Die Zuwendung darf nicht die Verpflichtung des Gewerbetreibenden beeinträchtigen, im besten Interesse des Versicherungsnehmers ehrlich, redlich und professionell im Sinne des § 1a Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes zu handeln.

§19 Versicherungsvermittlungsverordnung – VersVermV

Verhaltenskodex IGVM

Wir sind Mitglied der IGVM e.V. und als Versicherungsmakler im Sinne der §§ 34d Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) in Verbindung mit § 59 Abs. 3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und § 652 ff Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) tätig. Als Versicherungsmakler werden wir ausschließlich im Auftrag und im Interesse unserer Mandanten gegenüber den Versicherunternehmen tätig und stehen – im Unterschied zu Versicherungsvertretern (-agenten) und Versicherungsangestellten im Lager der Versicherungskunden.


Wir nehmen die Interessen unserer Mandanten (= Kunden) wahr und sind nicht der „verlängerte Arm“ oder das „Auge und Ohr“ der Versicherer und daher auch nicht deren Erfüllungsgehilfen. Aus diesem Grunde haben wir auch keine Weisungen von Versicherern zu befolgen, sondern sind ausschließlich der Sachwalter unserer Mandanten. Einflussnahmen durch Versicherer in unseren ausgeübten Versicherungsmaklerbetrieb, die unsere Unabhängigkeit gefährden, lassen wir deshalb nicht zu.


Unsere Pflichten als Versicherungsmakler bei der Vertragsvermittlung ergeben sich aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Bei unseren Beratungs-, Vermittlungs- und Betreuungstätigkeiten
beachten wir die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und die Vereinbarungen in unserem Maklervertrag/-auftrag und/oder die Regelungen in den zu Grunde liegenden Geschäftsbedingungen.
Als Versicherungsmakler ermitteln wir den Versicherungsbedarf unter Berücksichtigung der Wünsche und Ziele und der individuellen Risikoverhältnisse unserer Mandanten. Danach unterbreiten wir geeignete Vorschläge, wie der Versicherungsschutz aussehen sollte. Wir dokumentieren den Ablauf der Beratung und Vermittlung unter Beachtung der gesetzlichen Dokumentationspflichten.


Der Umfang unserer Betreuungsleistung von vermittelten und in die Betreuung übernommenen Verträgen ist gesetzlich nicht geregelt und ergibt sich aus den getroffenen Vereinbarungen im Maklervertrag/-auftrag, den Geschäftsbedingungen und der einschlägigen Rechtsprechung. Mit der Zeit verändern sich
Lebensumstände, die eine Anpassung des Versicherungsschutzes erforderlich machen können. Deshalb stehen wir für die bedarfs- und risikogerechte Anpassung des Versicherungsschutzes unserer Mandanten zur Verfügung. Diese Überprüfung der Bedarfs-/Risikoverhältnisse erfolgt unter Einbeziehung bestehender Versicherungsverträge.


Bei Wechsel eines Versicherers sind regelmäßig Verbesserungen und Verschlechterungen gegeben. Bei unserem Rat wägen wir auf Grund unserer Erfahrung ab ob ein Wechsel „in der Summe (Beitrag, Bedingungen, Abwicklungsqualität des Versicherers)“ für den Versicherungsnehmer vorteilhaft ist.


Wir unterstützen unsere Mandanten selbstverständlich auch bei der Geltendmachung von Schadens- und Leistungsansprüchen bei von uns vermittelten / betreuten Verträgen / Risiken im gesetzlich zulässigen Rahmen.


Wir werden selbstverständlich die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen einhalten, insbesondere
• zum Umgang mit persönlichen Daten gem. BDSG
• zur Geldwäsche
• zur Vorteilsnahme / Bestechung gem. § 299 StGB. Hierzu haben wir klare Reglungen.
Aus- und Fortbildung ist für eine qualifizierte Dienstleistung unverzichtbar. Deshalb bilden wir uns und
unsere Mitarbeiter/innen entsprechend den notwendigen Anforderungen aus und weiter.
Berlin, den 10.04.2014

Interessengemeinschaft deutscher Versicherungsmakler (IGVM) e.V.